Allgemeine Nutzungsbedingungen für http://shop.intewa.org/
1. Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
kommen nur zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag
schriftlich bestätigt hat.
2. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Die „Verkaufs-und Lieferbedingungen“ gelten auch dann,
wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des
Verkäufers abweichenden allgemeinen Lieferbedingungen
mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des
Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind.
Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden
Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet der Verkäufer nur insoweit,
als ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.
2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer
Gewalt und sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Behinderungen,ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz
oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche
auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung
verlangen kann. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung wegen
Rohstoffmangel nicht erfolgen kann.
1. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber
innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, verdeckte
Mängel innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung,
spätestens aber innerhalb von 1 Monat nach Ablieferung der
Waren, dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der
Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat nachdem
er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es
sei denn er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung
erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügter Mängel ist der
Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder
falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den
Kaufpreis zu erstatten. Vorraussetzung ist, dass die Waren sich
noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden.
Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen
die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er
für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises
verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
insbesondere Ansprüche wegen mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht wegen
Mängel, die bei Verwendung der Waren entstehen, zu denen sie
nicht geeignet sind.
4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des
Verkäufers zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.
1. Für uns tätige Ausdienstmitarbeiter/Handelsvertreter werden
nicht als unsere Erfüllungsgehilfen tätig, sondern in eigener
Verantwortung. Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche
aus deren Handlungen.
1. Der Kaufpreis ist 14Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.
Bei Barzahlung oder Zahlung mit Schecks innerhalb 10 Tage nach
Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den reinen Warenwert gewährt.
Ein Abzug,auch von der Mehrwertsteuer,ist nicht zulässig. Als Zahlungstag gilt
der Tag an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzugist
unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
2. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet, nimmt
dieser aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont-und
Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind
sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt als Barzahlung.
3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe,
mindestens aber in Höhe von 2 % überdem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
4. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen.
Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält
sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel, Barzahlung zu verlangen
5. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von
Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.
6. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug
oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder
tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein,
so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht
erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu
verlangen. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt,alle umlaufenden
Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen;
die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
1. Der Versanderfolgt aufRechnung und Gefahr des Käufers. 2.Maßgebend für die
Berechnung der Transportkosten ist das von dem Verkäufer festgelegte Gewicht oder Maß.
3. Die Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen
Transportschäden versichert.Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer
1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das
Eigentum vor bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder der Schecks
gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem
Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
3. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines
ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be-und verarbeiten. Die Be-oder
Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag,
jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der
Vorbehaltsware,gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen
Sache,findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für
den Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren durch den Käufer,wird der Verkäufer Miteigentümer
der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware,
zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftbetriebes
die gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) ohne,oder nach Be-oder
Verarbeitung,an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern.
In diesem Falle tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf
gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab
und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und
ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die Abtretung der
Forderungen soll vorläufig eine stille sein. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Abnehmer von derAbtretung zu benachrichtigen.
Der Käufer ist für diesen Fall verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen
die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen
anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der Wert
der noch nicht veräußerten Vorbehaltwaren und der abgetretenen Forderungen
die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 25 % übersteigt.
5. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder übereignet noch verpfändet werden.
Für Lieferungen, Zahlungen, sowie für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
auch aus der Hereinnahme von Schecks und Wechseln, ist Mainz (Rheinland - Pfalz).
Sollte ein Bestandteil der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.