Allgemeine Nutzungsbedingungen für http://shop.intewa.org/

§ 1 Vertragsabschluss

1. Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer

kommen nur zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag

schriftlich bestätigt hat.

2. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen

Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

3. Die „Verkaufs-und Lieferbedingungen“ gelten auch dann,

wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des

Verkäufers abweichenden allgemeinen Lieferbedingungen

mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des

Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind.

Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden

Bedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Lieferfristen

1. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet der Verkäufer nur insoweit,

als ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.

2. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer

Gewalt und sonstigen, vom Verkäufer nicht zu vertretenden

Behinderungen,ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz

oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche

auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung

verlangen kann. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung wegen

Rohstoffmangel nicht erfolgen kann.

 

§ 3 Mängelrügen

1. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber

innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, verdeckte

Mängel innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung,

spätestens aber innerhalb von 1 Monat nach Ablieferung der

Waren, dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.

2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der

Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat nachdem

er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es

sei denn er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung

erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

3. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügter Mängel ist der

Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder

falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den

Kaufpreis zu erstatten. Vorraussetzung ist, dass die Waren sich

noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden.

Weist der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen

die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er

für diesen Teil der Waren Minderung des Kaufpreises

verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen,

insbesondere Ansprüche wegen mittelbaren oder unmittelbaren

Schadens. Der Verkäufer haftet insbesondere auch nicht wegen

Mängel, die bei Verwendung der Waren entstehen, zu denen sie

nicht geeignet sind.

4. Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung des

Verkäufers zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.

 

§ 3a

1. Für uns tätige Ausdienstmitarbeiter/Handelsvertreter werden

nicht als unsere Erfüllungsgehilfen tätig, sondern in eigener

Verantwortung. Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche

aus deren Handlungen.

 

§ 4 Zahlung

1. Der Kaufpreis ist 14Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.

Bei Barzahlung oder Zahlung mit Schecks innerhalb 10 Tage nach

Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den reinen Warenwert gewährt.

Ein Abzug,auch von der Mehrwertsteuer,ist nicht zulässig. Als Zahlungstag gilt

der Tag an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzugist

unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet, nimmt

dieser aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont-und

Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind

sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt als Barzahlung.

3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe,

mindestens aber in Höhe von 2 % überdem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

4. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen.

Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält

sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel, Barzahlung zu verlangen

5. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von

Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.

6. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug

oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder

tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein,

so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht

erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu

verlangen. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt,alle umlaufenden

Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen;

die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

§ 5 Versendung und Versicherung

1. Der Versanderfolgt aufRechnung und Gefahr des Käufers. 2.Maßgebend für die

Berechnung der Transportkosten ist das von dem Verkäufer festgelegte Gewicht oder Maß.

3. Die Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen

Transportschäden versichert.Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer

 

 § 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das

Eigentum vor bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden

Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen

Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Die Hingabe eines Wechsels oder der Schecks

gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.

2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen

Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem

Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.

3. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines

ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be-und verarbeiten. Die Be-oder

Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag,

jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der

Vorbehaltsware,gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen

Sache,findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für

den Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer

gehörenden Waren durch den Käufer,wird der Verkäufer Miteigentümer

der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware,

zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

4. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftbetriebes

die gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) ohne,oder nach Be-oder

Verarbeitung,an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern.

In diesem Falle tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf

gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab

und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und

ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Die Abtretung der

Forderungen soll vorläufig eine stille sein. Auf Verlangen des Verkäufers

hat der Käufer die Abnehmer von derAbtretung zu benachrichtigen.

Der Käufer ist für diesen Fall verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen

die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen

anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen

zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der Wert

der noch nicht veräußerten Vorbehaltwaren und der abgetretenen Forderungen

die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 25 % übersteigt.

5. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder übereignet noch verpfändet werden.

 

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtstand

Für Lieferungen, Zahlungen, sowie für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,

auch aus der Hereinnahme von Schecks und Wechseln, ist Mainz (Rheinland - Pfalz).

Sollte ein Bestandteil der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein,

so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.